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Förderverein für Kunst, Kultur und Gesellschaft.


 

 

"Kunstlandschaft - Förderverein für Kunst, Kultur und Gesellschaft" ist ein Idealverein, er arbeitet regional und überregional gemeinnützig im Interesse von Kunst, Kultur und Gesellschaft.

§ 1 NAME SITZ GESCHÄFTSJAHR

§ 1 Abs. 1: Der Verein führt den Namen "Kunstlandschaft - Förderverein für Kunst, Kultur und Gesellschaft e.V." - im Folgenden "Verein" genannt.
§ 1 Abs. 2: Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
§ 1 Abs. 3: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZIELE UND AUFGABEN

§ 2 Abs. 1: Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller und mildtätiger Zwecke sowie die Volksbildung.
§ 2 Abs. 2: Der Verein fördert Kunst und Kultur durch die Organisation von Ausstellungen und Veröffentlichungen.
§ 2 Abs. 3: Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke durch die Förderung von durch § 53 AO bedürftigen Künstlern.

§ 2 Abs. 4: Der Verein will die Volksbildung durch Publikationen u.a. im Internet fördern. Themen sind insbesondere die Problematik der Hartz4Gesetze und mögliche Alternativen, zum Beispiel der Einführung eines Bürgergeldes. Der Verein wird nicht politisch aktiv werden.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

§ 3 Abs. 1: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§ 3 Abs. 2: Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 VEREINSORGANISATION

§ 4 Abs. 1: MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vereinbarungsgemäß vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein.

Eine Mitgliederversammlung wird, wenn keine Gründe vorliegen, sie öfter einzuberufen, einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann per Post, Fax, Mail oder Telefon erfolgen.
Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Tage.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.

§ 4 Abs. 2: VORSTAND

Im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr wird der Verein gesetzlich durch den Vorstand vertreten. Alle Mitglieder des Vorstandes sind nach Rücksprache einzeln vertretungsberechtigt.

Als spezieller Vertreter kann satzungsrechtlich ein Geschäftsführer bestimmt werden.

Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzendem, Kassenwart/ Schriftführer. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt.

In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt.
Sie sind berechtigt, Einnahmen- und Ausgabensituationen jederzeit zu prüfen und die Mitglieder zu informieren.
Sie erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Neuwahl eines Vorstandes findet aller zwei Jahre statt.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

§ 5 Abs. 1: Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§ 5 Abs. 2: Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 5 Abs. 3: Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte.

Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

§ 5 Abs. 4: Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 5 Abs. 5: Die Mitgliedschaft im Verein wird als Gründungsmitglied oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt setzt einen Aufnahmeantrag voraus.

Anträge auf Mitgliedschaft werden allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben; Mitglieder haben ein begründetes Einspruchsrecht.

§ 5 Abs. 6: Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertrag- und nicht vererbbar. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 5 Abs. 8: Vor dem Ausschluss eines Mitgliedes muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
Es entscheidet eine Zweidrittelmehrheit.

§ 6 MITGLIEDSBEITRAG

§ 6 Abs. 1: Es wird ein Mitgliedsbeitrag von 1 Euro/Monat erhoben.
Der Betrag kann als Jahresbetrag gezahlt werden.

§ 6 Abs. 2: Fördermitglieder können ihren Beitragsatz selbst bestimmen, er muss über dem Mitgliedsbeitrag liegen.

§ 7 Protokolle

Beschlüsse des Vereins und des Vorstandes werden protokolliert.
Sie werden vom Vereinsvorstand und Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Auflösung des Vereins

§ 8 Abs. 1: Die Auflösung des Vereins kann von Rechts wegen geschehen, wenn weniger als drei Mitglieder vorhanden sind, oder durch einen einstimmigen Mitgliederbeschluss.

§ 6 Abs. 2: Bei einer Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur.

©: Impressum

 

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